StVollstrO NRW
Verweise
in § 3 StVollstrO NRW
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
(1) Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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