StVG
Verweise
in § 23 StVG

StVG  
Straßenverkehrsgesetz

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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