StrWG NRW
Verweise
in § 1 StrWG NRW
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Straßen- und Wegegesetz NRW
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind.
Quelle: Justizportal NRW
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