StrUG NRW
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in § 50 StrUG NRW

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Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW

Die Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache nähere Bestimmungen über die persönliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung enthalten. Die Hausordnung kann für die gesamte Einrichtung oder für Teilbereiche erlassen werden. Hausordnungen sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Kenntnis zu geben. Bei der Erstellung und Aktualisierung der Hausordnung soll die Interessenvertretung gemäß § 26 gehört werden.
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