StrUG NRW
Verweise
in § 49 StrUG NRW
StrUG NRW
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
(1) Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.
(2) Die Einrichtungen können Beschäftigten die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben ermöglichen und sie dabei unterstützen.
Quelle: Justizportal NRW
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