StrUG NRW
Verweise
in § 25 StrUG NRW
StrUG NRW
Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
(1) Jede untergebrachte Person hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an die therapeutische Leitung der Einrichtung zu wenden. Darüber hinaus richten die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden ein Beschwerdemanagement ein.
(2) Kenntnisse, die im Rahmen des Beschwerdemanagements über persönliche Angelegenheiten der betreffenden Person erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Person und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie mitgeteilt worden sind.
(3) Durch die Inanspruchnahme des Beschwerdemanagements bleiben die Möglichkeiten der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde, des gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Petitionsrechts gegenüber den Volksvertretungen des Bundes und des Landes unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
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