StromPBG Strompreisbremsegesetz
StromPBG
Strompreisbremsegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist | |
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| 2. | Berechnung |
| Die spezifischen CO2-Kosten eines Braunkohlekraftwerks berechnen sich durch die Multiplikation der für den jeweiligen Abrechnungsmonat gültigen CO2-Preise mit den spezifischen Emissionen in Höhe von 1 236 g CO2/kWh | |
| KCO2= PCO2x E |
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