Verweise
in § 62 StPO
StPO
Strafprozessordnung
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1.
- Gefahr im Verzug ist oder
- 2.
- der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
Quelle: BMJ
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