StPO
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in § 61 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Quelle: BMJ
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