StGB
Verweise
in § 89a StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er
1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.
(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.

Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formen von Täterschaft und Teilnahme
  3. Täterschaft
  4. (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
  5. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
  6. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
  7. Teilnahme
  8. Anstiftung (§ 26 StGB)
  9. Beihilfe (§ 27 StGB)
  10. Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
  11. Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
  12. Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
  13.  Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
  14. Tatherrschaftslehre (h.L.)
  15. Strenge Tatherrschaftslehre
  16. Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

 

Formen von Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft

(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)

  • Grundform der Begehung
  • Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
  • Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar

 

Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
  • Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
  • Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
  • Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)

 

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
  • Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
  • Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)

 

 

Teilnahme

Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).

Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:

  • Haupttäter
    • muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
    • kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
  • Teilnehmer
    • muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
    • wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)

 

Anstiftung (§ 26 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
  • Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
  • Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft

 

Beihilfe (§ 27 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
  • Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
  • Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern

 

 

Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)

  • Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
  • Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
  • (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)

 

 

Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
  • Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
    Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
  • (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
  • (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
  • (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.

 

 

 Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
    • Grad des Eigeninteresses
    • Umfang der Tatbeteiligung
    • Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
  • (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
  • (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)

 

 

Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
  • Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.

Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)

In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung

  • Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
    • Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
    • Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
    • Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
  • (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien

 

Strenge Tatherrschaftslehre

  • Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
  • (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.

 

Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
  • "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.

 

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