StGB
Verweise
in § 56f StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
  3. Erfolgsdelikte
  4. Tätigkeitsdelikte
  5. Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
  6. Begehungsdelikte
  7. Unterlassungsdelikte
  8. Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
  9. Allgemeindelikte
  10. Sonderdelikte
  11. Eigenhändige Delikte

 

 

Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.

Erfolgsdelikte

Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.

Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:

 

Tätigkeitsdelikte

Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.

  • Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
    Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.

    z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)

 

 

 

Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte

 

Begehungsdelikte

Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)

 

Unterlassungsdelikte

Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:

  • Echte Unterlassungsdelikte
    Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
    z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

  • Unechte Unterlassungsdelikte
    Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
    z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
    Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

 

 

Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte

Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:

Allgemeindelikte

Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.

 

Sonderdelikte

  • Echte Sonderdelikte
    Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
    z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB)
  • Unechte Sonderdelikte
    Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
    z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB)
  • Pflichtdelikte
    Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
    z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)

 

Eigenhändige Delikte

Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB) 

 

 

Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...

 

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