StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- einem Richter:ein Mitglied eines ausländischen und eines internationalen Gerichts;
- 2.
- einem sonstigen Amtsträger:
- a)
- ein Bediensteter eines ausländischen Staates und eine Person, die beauftragt ist, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen;
- b)
- ein Bediensteter einer internationalen Organisation und eine Person, die beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen;
- c)
- ein Soldat eines ausländischen Staates und ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.
- 1.
- einem Richter:ein Mitglied des Internationalen Strafgerichtshofes;
- 2.
- einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter des Internationalen Strafgerichtshofes.
- 1.
- einem Soldaten der Bundeswehr:ein Soldat der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im Inland aufhalten;
- 2.
- einem sonstigen Amtsträger:ein Bediensteter dieser Truppen;
- 3.
- einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten:eine Person, die bei den Truppen beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden ist.
Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)
Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Notstandslage
- Drohende Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Ausgehen von einer fremden Sache
- Notstandshandlung
- Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Subjektive Voraussetzungen
- Kenntnis der Gefahr
- Gefahrenabwendungswille
§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.
- Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
- Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.
Objektive Voraussetzungen
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten
Drohende Gefahr
Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.
-
Zeitliche / probabilistische Komponente
Die Gefahr muss lediglich drohend sein. Sie braucht anders als bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) bzw. der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) oder dem zivilrechtlichen Angriffsnotstand (§ 904 BGB) also nicht gegenwärtig zu sein. Es kann sich auch um eine Dauergefahr handeln.
Notstandsfähiges Rechtsgut
Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.
Ausgehen von einer fremden Sache
Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.
Notstandshandlung
Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache.
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.
Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.
Verhältnismäßigkeit
Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.
Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der Gefahr
Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).
Gefahrenabwendungswille
Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)