StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
- 2.
- einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
- 3.
- den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
- 4.
- in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
- 1.
- aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
- 3.
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
- 1.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
- a)
- ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
- b)
- der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
- 1.
- die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
- 2.
- von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht
Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
- Inhaltsverzeichnis
- Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdelikte
- Tätigkeitsdelikte
- Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
- Begehungsdelikte
- Unterlassungsdelikte
- Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
- Allgemeindelikte
- Sonderdelikte
- Eigenhändige Delikte
Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.
Erfolgsdelikte
Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.
Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:
-
Verletzungsdelikte
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes
z.B.: Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) -
Konkrete Gefährdungsdelikte
Erfolg muss nicht eintreten, jedoch muss sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichten, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kommt
z.B.: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB); Aussetzung (§ 221 StGB)
Tätigkeitsdelikte
Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.
- Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.
z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)
Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte
Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)
Unterlassungsdelikte
Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:
-
Echte Unterlassungsdelikte
Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) -
Unechte Unterlassungsdelikte
Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:
Allgemeindelikte
Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.
Sonderdelikte
- Echte Sonderdelikte
Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) → ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB) - Unechte Sonderdelikte
Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) → ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB) - Pflichtdelikte
Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)
Eigenhändige Delikte
Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB)
Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...
- Erscheinungsformen einer Straftat handelt es sich bei der Unterscheidung in vollendete und versuchte Delikte sowie in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte.
- Erweiterungen des Tatbestandes bzw. Strafzumessungsregelungen handelt es sich bei Qualifikation, Erfolgsqualifikation und besonders schwerem Fall.
- eine informelle Gliederung der Delikte handelt es sich bei der Einteilung in Vermögensdelikte (geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen) und Nichtvermögensdelikte (schützen sonstige Rechtsgüter).
- eine Unterteilung nach Strafverfolgungsvoraussetzungen handelt es sich bei der Unterscheidung in Antrags- und Offizialdelikte.