StGB Strafgesetzbuch
Vermögensdelikte
- 1.
- verbirgt,
- 2.
- in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
- 3.
- sich oder einem Dritten verschafft oder
- 4.
- verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
- 1.
- wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
- 1.
- am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
- 2.
- nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
- a)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
- b)
- Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
- c)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
- d)
- Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
- e)
- Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
- f)
- Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie
2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), - g)
- den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
- h)
- den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)
Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.
Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.
- Inhaltsverzeichnis
- Formen von Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft
- (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Teilnahme
- Anstiftung (§ 26 StGB)
- Beihilfe (§ 27 StGB)
- Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
- Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Strenge Tatherrschaftslehre
- Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
Formen von Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft
(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)
- Grundform der Begehung
- Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
- Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
- Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
- Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
- Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
- Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
- Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)
Teilnahme
Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).
Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:
- Haupttäter
- muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
- kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
- Teilnehmer
- muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
- wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
- Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
- Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft
Beihilfe (§ 27 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
- Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
- Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern
Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
- Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
- (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)
Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
- Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
- (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
- (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
- (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.
Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
-
- Grad des Eigeninteresses
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
- (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
- (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)
Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
- Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.
Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)
In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung
- Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
- Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
- Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
- Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
- (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
- (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien
Strenge Tatherrschaftslehre
- Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
- (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.
Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
- "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.