Verweise
in § 247 StGB
StGB
Strafgesetzbuch
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
Import:
Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
|
Reihen-folge |
Delikt |
||
|
1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
||
|
(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
||
|
2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
|
|
(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
||
|
3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
Zuletzt bearbeitet:
Dokumente
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 247 StGB
Keine Notizen vorhanden.