StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Subsidiarität
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Ethische Gesamtabwägung
- Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Subjektive Voraussetzung
- Kenntnis der Notstandslage
- Gefahrabwendungswille
Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:
-
Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an.
-
Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.
Objektive Voraussetzungen
Subsidiarität
Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)
Gegenwärtige Gefahr
Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)
- Zeitliche Komponente
Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen.
Die Definition ist erheblich weiter als bei der Notwehr (§ 32 StGB); sie gleich wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) sowie beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).
Notstandsfähiges Rechtsgut
Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).
Notstandshandlung
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.
Ethische Gesamtabwägung
Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).
Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet
Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
- Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister - Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))
Subjektive Voraussetzung
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille