StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)
Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.
Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.
- Inhaltsverzeichnis
- Formen von Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft
- (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Teilnahme
- Anstiftung (§ 26 StGB)
- Beihilfe (§ 27 StGB)
- Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
- Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Strenge Tatherrschaftslehre
- Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
Formen von Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft
(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)
- Grundform der Begehung
- Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
- Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
- Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
- Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
- Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
- Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
- Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)
Teilnahme
Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).
Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:
- Haupttäter
- muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
- kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
- Teilnehmer
- muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
- wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
- Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
- Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft
Beihilfe (§ 27 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
- Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
- Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern
Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
- Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
- (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)
Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
- Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
- (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
- (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
- (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.
Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
-
- Grad des Eigeninteresses
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
- (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
- (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)
Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
- Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.
Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)
In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung
- Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
- Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
- Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
- Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
- (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
- (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien
Strenge Tatherrschaftslehre
- Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
- (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.
Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
- "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.