StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- 3.
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- 3a.
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- 4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- 5.
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 6.
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- 7.
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
- 1.
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- 2.
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- 3.
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- 4.
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- 5.
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- 6.
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- 1.
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- 2.
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- 3.
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht
Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.
- Inhaltsverzeichnis
- Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
- Erfolgsdelikte
- Tätigkeitsdelikte
- Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
- Begehungsdelikte
- Unterlassungsdelikte
- Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
- Allgemeindelikte
- Sonderdelikte
- Eigenhändige Delikte
Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.
Erfolgsdelikte
Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.
Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:
-
Verletzungsdelikte
Erfolg liegt in der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes
z.B.: Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) -
Konkrete Gefährdungsdelikte
Erfolg muss nicht eintreten, jedoch muss sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichten, sodass es nur vom Zufall abhängt, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kommt
z.B.: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB); Aussetzung (§ 221 StGB)
Tätigkeitsdelikte
Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.
- Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.
z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)
Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte
Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)
Unterlassungsdelikte
Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:
-
Echte Unterlassungsdelikte
Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) -
Unechte Unterlassungsdelikte
Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:
Allgemeindelikte
Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.
Sonderdelikte
- Echte Sonderdelikte
Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) → ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB) - Unechte Sonderdelikte
Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) → ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB) - Pflichtdelikte
Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)
Eigenhändige Delikte
Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB)
Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...
- Erscheinungsformen einer Straftat handelt es sich bei der Unterscheidung in vollendete und versuchte Delikte sowie in Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte.
- Erweiterungen des Tatbestandes bzw. Strafzumessungsregelungen handelt es sich bei Qualifikation, Erfolgsqualifikation und besonders schwerem Fall.
- eine informelle Gliederung der Delikte handelt es sich bei der Einteilung in Vermögensdelikte (geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen) und Nichtvermögensdelikte (schützen sonstige Rechtsgüter).
- eine Unterteilung nach Strafverfolgungsvoraussetzungen handelt es sich bei der Unterscheidung in Antrags- und Offizialdelikte.