StBerG
Verweise
in § 67 StBerG

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Steuerberatungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.
(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:
1.
den Namen,
2.
die Adresse und
3.
die Versicherungsnummer.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
Quelle: BMJ
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