Verweise
in § 157d StBerG
StBerG
Steuerberatungsgesetz
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
- am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
- nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
- 3.
- nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
Quelle: BMJ
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