StBerG
Verweise
in § 157d StBerG

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Steuerberatungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.
(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
1.
am 1. August 2022 bestanden,
2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.
Quelle: BMJ
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