Verweise
in § 98 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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