StaRUG
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Verweise
in § 99 StaRUG

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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.
(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.
Quelle: BMJ
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