StaRUG
Verweise
in § 99 StaRUG

StaRUG  
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
1.
auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2.
von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.
(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
Notizen
zu § 99 StaRUG
Keine Notizen vorhanden.