Verweise
in § 92 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Quelle: BMJ
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