Verweise
in § 91 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.
Quelle: BMJ
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