Verweise
in § 88 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechend anwendbar.
Quelle: BMJ
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