Verweise
in § 80 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Quelle: BMJ
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