StaRUG Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Insolvenzrecht u.Ä.
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