StaRUG
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Verweise
in § 80 StaRUG

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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Quelle: BMJ
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