Verweise
in § 79 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unterstützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Quelle: BMJ
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