StaRUG
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Verweise
in § 23 StaRUG

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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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