Verweise
in § 22 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
(1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach Durchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich fest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Einteilung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten streitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu vermerken.
(2) Die Dokumentation ist den Planbetroffenen unverzüglich zugänglich zu machen.
Quelle: BMJ
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