Verweise
in § 19 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.
Quelle: BMJ
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