Verweise
in § 18 StaRUG
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
Quelle: BMJ
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