StabG
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in § 14 StabG

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Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen.
Quelle: BMJ
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