SpruchG
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in § 5 SpruchG

SpruchG  

Spruchverfahrensgesetz

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
1.
der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.
der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
3.
der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;
4.
der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;
5.
der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
6.
der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
7.
der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;
8.
der Nummer 8 gegen den Bieter
zu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Quelle: BMJ
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