SpkG NRW
Verweise
in § 8 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
(1) Die Vertretung des Trägers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Sie beschließt über
a) die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
g) die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers.
Quelle: Justizportal NRW
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