SpkG NRW
Verweise
in § 43 SpkG NRW

SpkG NRW  
Sparkassengesetz NRW

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
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