SpkG NRW
Verweise
in § 42 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften AVV ).
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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