SpkG NRW
Verweise
in § 42 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften – AVV –).
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