SpkG NRW
Verweise
in § 39 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
(1) Die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Aufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
(3) Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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