SpaEfV (außer Kraft)
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Verweise
in § 9 SpaEfV (außer Kraft)

SpaEfV (außer Kraft)  

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (außer Kraft)

Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.
Quelle: BMJ
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