SortSchG
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Verweise
in § 18 SortSchG

SortSchG  

Sortenschutzgesetz

(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
1.
Prüfabteilungen,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
1.
Sortenschutzanträge,
2.
Einwendungen nach § 25,
3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.
(weggefallen)
5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.
Quelle: BMJ
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