SortSchG 1985
Verweise
in § 1 SortSchG 1985

SortSchG 1985  
Sortenschutzgesetz

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
Quelle: BMJ
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