SolvV
Verweise
in § 23 SolvV

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Solvabilitätsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4 Prozent und eine Kernkapitalquote von mindestens 5,5 Prozent vorzuhalten.
Quelle: BMJ
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