SGB XIV
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in § 79 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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