SGB XIV
Verweise
in § 79 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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