SGB XIV
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in § 78 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.
Quelle: BMJ
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