SGB XIV
Verweise
in § 19 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) § 18 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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