SGB XIV
Verweise
in § 18 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
Quelle: BMJ
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