SGB XIV
Verweise
in § 135 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller Höhe.
(2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.
Quelle: BMJ
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