SGB XIV
Verweise
in § 129 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
- 2.
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Quelle: BMJ
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