SGB XIV
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Verweise
in § 129 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Hilfsmerkmale sind:
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Quelle: BMJ
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