SGB XIV
Verweise
in § 128 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu dessen Fortentwicklung wird jeweils die Gesamtsumme der Ausgaben und die Gesamtsumme der Einnahmen der Sozialen Entschädigung erhoben, aufgegliedert nach den in § 127 Absatz 1 Nummer 4 genannten Arten des schädigenden Ereignisses.
Quelle: BMJ
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