SGB XII
Verweise
in § 64d SGB XII
SGB XII
Sozialhilfe
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1.
- zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2.
- zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3.
- den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: BMJ
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