SGB XII
Verweise
in § 64 SGB XII
SGB XII
Sozialhilfe
Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.
Quelle: BMJ
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